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   BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19   

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https://dejure.org/2019,16273
BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19 (https://dejure.org/2019,16273)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2019 - I ZB 30/19 (https://dejure.org/2019,16273)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19 (https://dejure.org/2019,16273)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Fehlende Begründung einer Rechtsbeschwerde; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Fehlende Begründung einer Rechtsbeschwerde; Prüfung des Vorliegens eines Vers...

  • rewis.io

    Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Eingang der Rechtsmittelbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2
    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Fehlende Begründung einer Rechtsbeschwerde; Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2019, 353
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.2017 - I ZB 92/17

    Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs;

    Auszug aus BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19
    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 192 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 25.09.2018 - I ZB 73/18

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 29.05.2019 - I ZB 30/19
    Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).
  • BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21

    Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unubstanziiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).

    Erweist sich der Schiedsspruch als auslegungsfähig, ist er vielmehr - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum ausländischen Recht - ohne inhaltliche Änderung der Verurteilung so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, I ZB 30/19, juris Rn. 8 m. w. N.; SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 18 m. w. N.; Wilske/Markert, BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1060 Rn. 24, 24a).

  • LG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4a O 83/20
    Bei der Entscheidung über die Einstellung steht dabei im Vordergrund, ob der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat (BGH, BeckRS 2019, 11362 Rn. 5).
  • OLG Köln, 08.05.2023 - 19 Sch 34/22
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013, 1 BvR 667/13 , juris Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 12.10.N02, VIII ZR 91/20 , juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20 , juris Rn. 21 ; Beschluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom N03.05.2019, I ZB 30/19 , SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8 ; Beschluss vom 13.03.2018, VI ZR 281/16 , NJW 2018, 2133 Rn. 8 ).
  • BayObLG, 20.01.2023 - 102 Sch 115/21

    Zulässige Anträge auf Vollstreckbarerklärung aus einem Schiedsspruch

    Ein Schweigen zu den insoweit vorgebrachten Argumenten lässt den Schluss zu, dass der Vortrag nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2022, 2 BvR 1982/20, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2018, 1 BvR 682/12, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1304/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Juni 2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, VIII ZR 91/20, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. November 2020, I ZB 11/20, juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2020, I ZB 23/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2019, I ZB 30/19, SchiedsVZ 2019, 353 Rn. 8; Beschluss vom 13. März 2018, VI ZR 281/16, NJW 2018, 2133 Rn. 8).
  • BGH, 14.11.2019 - I ZB 54/19

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung; Abwägung der widerstreitenden

    Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).
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